Burschenverein Seeon e. V.
 

Die Satzung

A. Allgemeines

§ 1 - Name

1. Der Verein führt den Namen Burschenverein „Seerose“ mit Sitz in Seeon, Landkreis Traunstein. Er ist im Jahre 1902 gegründet worden. Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes der Burschen u. Arbeitervereine des Chiem- und Rupertigau.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.


§ 2 - Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

a) Erhaltung der Förderung von Brauchtum, Volkstanz, Mundart, sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich

b) Die Jugend mit Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen und sie zu ehrenhaften Staatsbürgern heranzubilden

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung und Förderung von Heimat- sowie Brauchtumsveranstaltungen

b) heimatkundliche Beratung in Brauchtum und Volkstanz

c) Herausbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums

d) Wahrung der Interessen der Mitglieder

e) parteipolitische und konfessionelle Neutralität

f) Mitgliedschaft des Gauverband des Burschen- und Arbeitervereine und Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und der Satzung


§ 4 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Der Abrechungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 5 - Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehren- und fördernden Mitglieder sind freiwillige Beiträge gewährt.   



B. Mitgliedschaft

§ 6 - Gliederung

1. Mitglied kann jede männliche natürliche Person werden:

a) die einen guten Leumund hat

b) die Satzung des Vereins anerkennt

c) das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Der Verein besteht aus:

a) aktiven (ledigen) Mitgliedern

b) passiven (nicht ledigen) Mitgliedern

c) von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern.


§ 7 - Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet diese im Rahmen des § 6 Abs. 1.


§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. In der Hauptversammlung haben:

a) die aktiven Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen

b) die passiven Mitglieder nur das aktive Wahlrecht

2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.


§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Ausschuss mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

2.    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a)      bei Verletzung der Satzung

b)      bei dem Verein nachteiliger oder feindseliger Rede oder Handlungen

c)      bei zweijähriger Nichtentrichtung der Beiträge trotz Aufforderung durch den Kassier.

3.    Der Ausschluss erfolgt auf gestellten Antrag der Vorstandschaft.

4.    Der  Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.    



C. Organe

§ 10 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Vorstandschaft

b) die Mitglieder- oder Hauptversammlung


§ 11 - Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) 1. und 2. Kassier

d) 1. und 2. Schriftführer

e) 1. und 2. Fähnrich

f) 3 Ausschussmitglieder


§ 12 - Aufgaben des Vorstandschaft

1. Der Vorstandschaft obliegt:

a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen dieser Satzung

b) die Vertretung des Vereins im Gauverband der Burschen- und Arbeitervereine

c) die Durchführung der von der Hauptversammlung oder vom Gauverband gefassten Beschlüsse

d) die Verwaltung des Vereinsbesitzes. Der Kassier legt alljährlich bei der Hauptversammlung über seine Geschäftsführung Rechnung ab.

2. Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Ihr obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins.3.    Die Vorstandschaft beruft Hauptversammlungen ein.


§ 13 - Wahl der Vorstandschaft

1. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Es können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

2. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet.


§ 14 - Hauptversammlung

1. Der Verein hält mindestens einmal im Jahr eine Hauptversammlung ab. Ihre Einberufung mit Angabe von Ort und Datum hat durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Zeitung, schriftliche Einladung oder örtliche Bekanntmachung zu erfolgen. Er hat eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen, wenn er von 10 v. H. der gesamten Vereinsmitglieder hierzu veranlasst wird oder auch z. B.  Satzungsänderung usw...

2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder der Vorstandschaft.


§ 15 - Aufgaben der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

a) Entlastung der Vorstandschaft

b) Neuwahl der Vorstandschaft

c) Beschlussfassung über gestellte Anträge

d) Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung.

2. Beschlüsse werden  mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

3. Der Vorstand hat das Recht, in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen


§ 16 - Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.


§ 17 - Haftung

Soweit der Verein zu einer Haftung durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden seiner Organe verpflichtet ist haftet er nur mit seinem Barvermögen.


§ 18 - Auflösung

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene aktive Vermögen an die Gemeinde, die es zu treuen Händen zu verwallten hat. Wenn sich innerhalb von drei Jahren der Verein nicht wieder neu bildet, fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Seeon.Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden dem Heimathaus zur Aufbewahrung übergeben. Wird ein neuer – vom Finanzamt anerkannter gemeinnütziger – Burschenverein gegründet, werden ihm diese Gegenstände übergeben, sowie das Barvermögen samt Zinsen.


§ 19 - Besondere Vorkommnisse

1. In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss und wenn 10 v. H. der Mitglieder hierauf anregen, die Hauptversammlung oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

2. Bei Tod von Mitgliedern wird für alle Vorstände und alle Personen, die ein Amt in der Vorstandschaft ausführen bzw. ausgeführt haben, ein Gebinde niedergelegt.


§ 20 - Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Hauptversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist. Gleichzeitig werden die bisherigen Statuten aufgehoben. Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern bei der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 
 
 
 
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